Durch Erteilung des Auftrages in Textform erklärt sich der Auftraggeber/Kunde, mit den nachstehenden Geschäftsbedingungen des Maklers LEYBOLD Immobilien & More, Dipl. Ing. (FH) Wolfgang Leybold einverstanden. Anderweitige Vereinbarungen erlangen nur durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit.
Ein Maklervertrag bedarf keiner Form, er kommt auch dadurch zustande, dass unsere Maklerdienste in Kenntnis der Provisionspflicht in Anspruch genommen werden.
Wir verpflichten uns, die Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu bearbeiten und werden alle Unterlagen – soweit mit der Durchführung des Auftrages vereinbar – vertraulich behandeln.
Der Auftraggeber/Kunde verpflichtet sich, unsere sämtlichen Mitteilungen und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln.
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für unseren Auftraggeber/Kunden bestimmt. Dem Auftraggeber/Kunden ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise, -informationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, welche zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Auftraggeber/Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag (Kaufvertrag/Mietvertrag) ab, so ist der Auftraggeber/Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten.
Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Vertragspartner (Eigentümer bzw. Interessent) darf nur mit unserer Zustimmung erfolgen. Von direkten Verhandlungen und deren Inhalt sind wir unaufgefordert zu unterrichten.
Wir haben Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss und auf eine sofort zu erteilende Ausfertigung oder Abschrift des Vertrages und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden, soweit diese für die Berechnung und Fälligkeit der Maklergebühr von Bedeutung sind. Mündliche Vereinbarungen dieser Art sind uns umgehend bekanntzugeben.
Ist dem Auftraggeber/Kunden ein vom Makler angebotenes Objekt bereits bekannt, so hat er den Makler unverzüglich auf die bestehende Vorkenntnis hinzuweisen. Geschieht dies nicht, so hat der Auftraggeber/Kunde dem Makler im Wege des Schadenersatzes sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die diesem dadurch entstanden sind, dass der Auftraggeber/Kunde ihn nicht über die bestehende Vorkenntnis informiert hat.
Wir sind berechtigt, auch für den jeweiligen Vertragspartner entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.
Bei Doppeltätigkeit sind wir zur Unparteilichkeit verpflichtet.
Wird der Makler für beide Vertragspartner des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienwohnhaus tätig und ist der Käufer Verbraucher, so schulden Käufer und Verkäufer eine Provision in gleicher Höhe, § 656 c BGB.
Bis auf Widerruf dürfen weitere Objektangebote zugesandt werden. Für alle zukünftig von uns nachgewiesenen Objekte gelten die gleichen Bedingungen.
Entstehung des Provisionsanspruches:
Mit dem Abschluss eines durch unseren Nachweis und/oder unsere Vermittlung zustande gekommenen, gültigen Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrages (Hauptvertrag) mit gleicher wirtschaftlicher Wirkung, ist die angegebene Nachweis- bzw. Vermittlungsprovision am Tage des Vertragsabschlusses (Hauptvertrag) verdient, fällig und an den Makler zahlbar.
Sofern nicht ausdrücklich im Exposé oder in einem schriftlichen Vertrag eine andere Provisionshöhe vereinbart ist, gelten folgende Provisionssätze:
A) Bei Kaufverträgen zahlt der ...
B) Bei Miet-/Pachtverträgen jeweils bezogen auf die Kaltmiete einschließlich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer (derzeit 19 v.H.) zahlt der ...
Der Provisionsberechnung wird stets der gesamte Wirtschaftswert des Vertrages unter Einschluss aller damit zusammenhängenden Nebenabreden zugrundegelegt. Mit der Provisionszahlung wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer fällig (nicht bei Auslandsgeschäften).
Gelingt dem Verkäufer eine Erhöhung des ursprünglichen oder von uns niedriger ausgehandelten Kaufpreises, so errechnet sich die vorgenannte prozentuale Vergütung aus dem Endpreis.
Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn wenigstens ein demselben wirtschaftlichen Zweck dienendes Geschäft zustande kommt und dadurch der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt wird. Dies gilt auch dann, wenn z. B. anstatt mit dem Eigentümer mit dem Mieter ein Vertrag als Untermietvertrag geschlossen wird. Der volle Gebührenanspruch entsteht auch bei Mitverursachung der zustande gekommenen Verträge durch uns.
Dies gilt auch dann, wenn mit den von uns nachgewiesenen Interessenten binnen einer Frist von drei Jahren nach Abschluss des ersten von uns vermittelten Vertrages weitere Geschäfte abgeschlossen werden, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem zuerst erteilten Auftrag oder den weiter erteilten Aufträgen stehen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist im Regelfall gegeben, wenn die durch uns hergestellte Verbindung zu weiteren Verträgen führt, die nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen uns gegenüber provisionspflichtig sind.
Der Anspruch entsteht auch dann, wenn der Geschäftsabschluss statt durch den Auftraggeber selbst ganz oder teilweise durch dessen Ehegatten oder nahe Verwandte oder Verschwägerte oder solche natürlichen oder juristischen Personen erfolgt, die zu ihm in gesellschaftsrechtlichen, vertraglichen oder wirtschaftlichen nahen Verhältnissen stehen.
Schadensersatzansprüche sind uns gegenüber, mit Ausnahme grob fahrlässigen Handelns, ausgeschlossen. Da wir uns bei allen Angaben auf die Informationen Dritter stützen müssen, können wir keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen.
Eine Haftung für die Bonität des Kunden übernimmt der Makler nicht.
Die Angebote sind freibleibend, da wir keine Gewähr für einen eventuellen Zwischenverkauf übernehmen können.
Der Gerichtsstand ist Coburg, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist.